Offenes Verfahren (EU-weit) Wartungs- und weitere Dienstleistungen an einer Brandmeldeanlage und elektroakustischen Meldeanlage, Bundessozialgericht in Kassel
Brandmeldeanlage (BMA) und Elektroakustische Anlage (ELA) Folgende Leistungen werden vereinbart: Begehung, Inspektion, Wartung, Meldertausch, Akkutausch, Instandsetzung (Bedarfsposition) und Besondere Leistungen --- Leistungen und Tätigkeiten dürfen nicht per Fernbetreuung erbracht werden. --- Begehung Die Begehungen sind wie folgt vorzunehmen: - Periodisch entsprechend der jeweiligen GMA1 - vierteljährlich bei BMA/ELA Die Begehung erfolgt mindestens, entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Inspektion Die Inspektionen sind durchzuführen: - 4 mal jährlich, für Teile gemäß DIN VDE 0833-1 Punkt 5.3.2.1 und soweit zutreffend, gemäß DIN VDE 0833-4, Anhang J 2 - Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen) Werden bei der Inspektion Fehler festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten. Alle Leistungen sind in einem Leistungsnachweis und dem Betriebsbuch entsprechend den VdS – Richtlinien zu dokumentieren. Wenn für den fehlerhaften Teil der BMA/SAA oder deren Einrichtungen und Geräte Instandsetzung vereinbart ist, hat der AN, in der in Abschnitt 2.3.2 festgelegten Reaktionszeit, die Instandsetzung einzuleiten. --- Wartung Wartung der BMA/ELA und deren Einrichtungen und Geräten sind wie folgt durchzuführen: - 1 mal jährlich, gemäß DIN VDE 0833-1 Punkt 5.3.3 und soweit zutreffend gemäß DIN VDE 0833-4, Anhang J 3 - Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen) --- kleine Instandsetzung (BMA/ELA) Die Leistungen sind durchzuführen: - Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (außer an gesetzlichen Feiertagen) Reaktionszeiten: - innerhalb von 24 h für Fehler die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festgestellt wurden - innerhalb von 8 h nach Störungsmeldung durch die AG Für die Ausführung von Bauleistungen (Instandsetzungsmaßnahmen) gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) sowie die entsprechenden Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Auf Übertragung dieser Leistungen hat der AN kein Rechtsanspruch. Der AN führt bis zu einer Wertgrenze von 3.000 € (netto) alle notwendigen Instandsetzungen nach folgender Staffelung durch. Staffelung: Instandsetzungsmaßnahmen, pro Anlage und Wartung. Diese umfassen alle Kosten, so z. B. für die Lieferung entsprechender Klein- / Ersatzteile, deren Austausch und Entsorgung: Alle Instandsetzungsmaßnahmen bis zum Nettowert von insgesamt 30 €, sind mit den angebotenen Einheitspreisen für Wartung abgegolten. Alle Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Nettowert von 30 – 100 € hat der AN ebenfalls mit der Wartung, ohne Rücksprache mit der AG durchzuführen, diese zusätzlichen Leistungen werden dann gesondert, zum Nachweis, vergütet. Alle Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Nettowert von 100 – 300 € hat der AN, erst nach Zustimmung der AG, mit der Wartung durchzuführen, diese zusätzlichen Leistungen werden dann gesondert, zum Nachweis, vergütet. Für alle Instandsetzungsmaßnahmen mit einem Nettowert über 300 € hat der AN der AG innerhalb von 2 Wochen ein Angebot vorzulegen und in angemessener Frist (max. 6 Wochen nach Anforderung der AG) auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag auf Basis dieser Ausschreibung zu schließen. Dafür gelten z. B. die im Leistungsverzeichnis vereinbarten Stundenverrechnungssätze und Fahrtkostenpauschalen. Für auszutauschende Ersatzteile hat der AN in seinen Angeboten (auf Anforderung der AG) u. a. auch die Teilebezeichnung, den Hersteller und die Artikelnummer des Herstellers anzugeben. --- Genauere Angaben sind der Anlage C-01 Besondere Vertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.
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