2.1 Patientenhilfsmittel: Der Auftragnehmer übernimmt eigenverantwortlich die jährliche Überprüfung der Patientenhilfsmittel gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes sowie der einschlägigen technischen und sicherheitsrelevanten Vorschriften. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Terminierung eigenständig mit dem zuständigen Ansprechpartner der jeweiligen Station abzustimmen. Dabei hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass Termine bei Bedarf auch an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Tätigkeit führt der AN die erforderlichen Prüfungen fachgerecht durch und erstellt entsprechende Prüfprotokolle. Diese Prüfprotokolle sind vom jeweiligen Ansprechpartner der betreffenden Station gegenzuzeichnen. Die Prüfprotokolle müssen folgende Punkte beinhalten: Gebäude, Abteilung, Kostenstelle, Prüfobjekt, Hersteller, TÜV-Nummer, Equipment-Nummer, Inventarnummer, Seriennummer, Modellnummer, Baujahr, Prüfkriterien, Nutzlast, Vergabe der Prüfplakette, Bemerkungen sowie den Namen des Prüfers, das Prüfdatum und die Unterschrift des Ansprechpartners der jeweiligen Station. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Prüfprotokolle ordnungsgemäß zu archivieren und auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Die Prüfplaketten werden durch den AG beigestellt und vom AN nach ordnungsgemäßer Durchführung der Prüfung an den jeweiligen Patientenhilfsmitteln angebracht. Festgestellte Mängel oder Defekte sind vom AN unverzüglich den zuständigen Mitarbeitern der jeweiligen Station anzuzeigen. Defekte Patientenhilfsmittel sind unverzüglich deutlich zu kennzeichnen, um eine weitere Nutzung auszuschließen. Darüber hinaus weist der AN den Nutzer und die Fachabteilung auf mögliche Gefahren oder sicherheitsrelevante Risiken hin. Die Durchführung der Prüfungen sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen erfolgen im laufenden Stationsbetrieb. Separate Räumlichkeiten für Wartungs- oder Reparaturarbeiten werden vom AG nicht zur Verfügung gestellt. Der AN hat seine Arbeiten so zu organisieren, dass der laufende Betrieb der Stationen möglichst nicht beeinträchtigt wird. Eventuelle Wartezeiten, die sich aus den betrieblichen Abläufen der Stationen ergeben, sind vom AN bei der Leistungserbringung einzuplanen und gelten mit der vereinbarten Vergütung als abgegolten. Eine gesonderte Abrechnung von Wartezeiten ist ausgeschlossen. Sofern im Rahmen der Prüfung Defekte festgestellt werden, erfolgt die Instandsetzung nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Fachgruppenleiter oder dessen Vertretung. Die Reparatur hat spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Meldung des Defekts zu erfolgen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Kleinere Reparaturen bis zu einem Einzelwert von 250,- EUR darf der AN eigenständig und ohne vorherige Zustimmung durchführen, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Patientenhilfsmittels wiederhergestellt wird. Ausgenommen davon sind Rollatoren, Gehböcke, Gehwägen, Duschocker und Badewannen hier wird eine Reparatur auf Grund von Unwirtschaftlichkeit ausgeschlossen. Der AN verpflichtet sich, defekte Gehböcke, Gehwägen, Rollatoren, Duschhocker und Badewannen umgehend gemäß den Bestimmungen auf dem Verwertungshof der UM eigenständig zu entsorgen. Grundsätzlich sind alle Reparaturen stets unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 40 % des Neuanschaffungswertes, ist die Durchführung der Reparatur grundsätzlich abzulehnen (die aktuellen Neuanschaffungswerte erhalten Sie bei Gewinn der Ausschreibung vom zuständigen Fachgruppenleiter). In Zweifelsfällen oder bei unklarer Sachlage ist vor einer Entscheidung, Rücksprache mit dem zuständigen Fachgruppenleiter zu halten. Der AN verpflichtet sich, bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die jeweils geltenden Hygiene- und Bekleidungsvorschriften des AG einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Bereiche mit besonderen Anforderungen, wie z. B. Schleusen, OP-Bereiche oder vergleichbare medizinische Funktionsbereiche. 2.2 Prüfung von Schultafeln + Personenleitern: Schultafeln: Der AN übernimmt die jährliche Überprüfung von mobilen sowie festinstallierten Schultafeln gemäß DGUV-Information 202-021. Gegenstand der Leistung sind 56 festinstallierte Tafeln, 3 Großtafeln im Hörsaal sowie 20 mobile Schultafeln (siehe Anlage 3-1 GBE-2025-0886 Punkt 5), die sich in verschiedenen Gebäuden auf dem Gelände des Universitätsklinikums befinden. Personenleitern: Der AN übernimmt die jährliche Überprüfung der Personenleitern in den Außenstellen der UM. Dazu gehört der Campus der Johannes Gutenberg-Universität, die Station West (Binger Straße 14-16) und die Bonifatiustürme (siehe hierzu Anlage 3-1 GBE-2025-0886 Punkt 9). 2.3 Sterilgutwagen: Insgesamt 60 Sterilgutwagen mit den Abmessungen L=120 cm x H= 1050 cm. Diese Sterilgutwagen befinden sich im kontinuierlichen Einsatz und dienen dem Transport steriler Siebe in die jeweiligen Operationssäle sowie dem Rücktransport unsteriler Materialien in die Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des OP-Betriebs müssen die Sterilgutwagen jederzeit funktionsfähig und einsatzbereit sein. 2.4 Sonderanfertigungen + Kleinserienfertigung Gegenstand der Leistung ist die Herstellung individueller Sonderanfertigungen aus Edelstahl, sofern für die jeweiligen Nutzer keine geeigneten marktüblichen Produkte oder Lösungen verfügbar sind. Die Herstellung erfolgt ausschließlich auftragsbezogen durch den Fachgruppenleiter oder dessen Vertreter als Einzelanfertigung für den Einsatz im Gesundheitswesen. Hierbei werden ausschließlich korrosionsbeständige Edelstähle der Werkstoffgüten 1.4301, 1.4404 oder 1.4571 verwendet. 2.5 Nachttische: Die UM verfügt über ca. 1460 Nachttische welche im laufenden Betrieb instandgesetzt werden müssen. Leistungsumfang = Preisblatt Punkt 10
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